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§ 327c AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Drittes Buch – Verbundene Unternehmen → Vierter Teil – Ausschluss von Minderheitsaktionären

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 327c AktG – Vorbereitung der Hauptversammlung

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.
    Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
  2. 2.
    die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) 1Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. 2Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. 3Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. 4§ 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

  1. 1.
    der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
  2. 2.
    die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
  3. 3.
    der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
  4. 4.
    der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

Zu § 327c: Eingefügt durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3822), geändert durch G vom 19. 4. 2007 (BGBl I S. 542) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).