§ 327a AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Drittes Buch – Verbundene Unternehmen → Vierter Teil – Ausschluss von Minderheitsaktionären
§ 327a AktG – Übertragung von Aktien gegen Barabfindung
(1) 1Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. 2§ 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.
Zu § 327a: Eingefügt durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3822).