§ 316 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Zweiter Teil – Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen → Zweiter Abschnitt – Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
§ 316 AktG – Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.