§ 307 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erster Teil – Unternehmensverträge → Vierter Abschnitt – Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
§ 307 AktG – Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.