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§ 307 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Erster Teil – Unternehmensverträge → Vierter Abschnitt – Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 307 AktG – Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre

Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.