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§ 280 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Zweites Buch – Kommanditgesellschaft auf Aktien

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 280 AktG – Feststellung der Satzung. Gründer

(1) 1Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. 2In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. 3Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.

(2) 1Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. 2Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen.

(3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.

Zu § 280: Geändert durch G vom 28. 8. 1969 (BGBl I S. 1513), 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590) und 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802).