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§ 254 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen → Zweiter Unterabschnitt – Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 254 AktG – Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns

(1) Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.

(2) 1Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. 2Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlussfassung, wenn der Jahresabschluss nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. 3Zu einer Anfechtung nach Absatz 1 sind Aktionäre nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen.

Zu § 254: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590), 9. 6. 1998 (BGBl I S. 1242) und 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802).