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§ 23 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 AktG – Feststellung der Satzung

(1) 1Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. 2Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind anzugeben

  1. 1.
    die Gründer;
  2. 2.
    bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt;
  3. 3.
    der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.

(3) Die Satzung muss bestimmen

  1. 1.
    die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
  2. 2.
    den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
  3. 3.
    die Höhe des Grundkapitals;
  4. 4.
    die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
  5. 5.
    ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
  6. 6.
    die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.

(4) Die Satzung muss ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.

(5) 1Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. 2Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, dass dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

Zu § 23: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146), 28. 8. 1969 (BGBl I S. 1513), 13. 12. 1978 (BGBl I S. 1959) und 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).