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§ 176 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung → Dritter Unterabschnitt – Ordentliche Hauptversammlung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 176 AktG – Vorlagen, Anwesenheit des Abschlussprüfers

(1) 1Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. 2Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. 3Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. 4Satz 3 ist auf Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute nicht anzuwenden.

(2) 1Ist der Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer zu prüfen, so hat der Abschlussprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. 3Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.

Zu § 176: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 30. 11. 1990 (BGBl I S. 2570), 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479), 11. 4. 2017 (BGBl I S. 802), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2637) und 20. 7. 2022 (BGBl I S. 1166).