Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 112 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft → Zweiter Abschnitt – Aufsichtsrat

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 AktG – Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern

1Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2§ 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Zu § 112: Geändert durch G vom 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).