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Art. 7 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 7 AGVwGO – Geschäftsordnung; Gewährung von Zulagen

(1) Der Verwaltungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Präsidium beschließt. Sie bedarf der Genehmigung des Staatsministers des Innern, für Sport und Integration.

(2) Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs erlässt für jedes Verwaltungsgericht eine Geschäftsordnung. Das Präsidium des Verwaltungsgerichts ist vorher gutachtlich zu hören.

(3) Die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs können nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes besondere Zulagen nach gerichtsinterner Ausschreibung im Benehmen mit dem Präsidium und dem Richterrat jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewähren.

Zu Artikel 9: Geändert durch G vom 5. 8. 2010 (GVBl S. 410, 764), 22. 7. 2014 (GVBl S. 286) und 26. 3. 2019 (GVBl S. 98).