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Art. 4 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 4 AGVwGO – Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. Über Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn

  1. 1.

    der Antrag von einer Behörde gestellt wird und

  2. 2.

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Zu Artikel 5: Geändert durch G vom 12. 4. 1994 (GVBl S. 210), 20. 12. 2007 (GVBl S. 958) und 23. 12. 2020 (GVBl S. 663).