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Art. 2 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 2 AGVwGO – Personalvertretungs- und Disziplinarangelegenheiten

(1) Für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundes- und nach Landesrecht werden gebildet:

  1. 1.

    im ersten Rechtszug je eine Fachkammer am Verwaltungsgericht München mit Zuständigkeit für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie je eine Fachkammer am Verwaltungsgericht Ansbach mit Zuständigkeit für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,

  2. 2.

    im zweiten Rechtszug je ein Fachsenat am Verwaltungsgerichtshof.

Für die Besetzung und das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Personalvertretungsangelegenheiten nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz gelten dessen Vorschriften.

(2) Die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes über die Bildung von Spruchkörpern für Disziplinarsachen bleiben unberührt. Für die Besetzung und das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes.

Zu Artikel 2: Geändert durch G vom 23. 6. 1993 (GVBl S. 408), 24. 12. 2005 (GVBl S. 665) und 23. 6. 2015 (GVBl S. 178).