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Art. 13 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 13 AGVwGO – Vertretungsbehörden

Vertretungsbehörde des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den Fällen des § 45 VwGO die Ausgangsbehörde und in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft Bayern, soweit die Vertretung nicht auf eine andere Behörde oder Stelle übertragen ist. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. Die Regelungen der Vertretungsverordnung bleiben unberührt.

Zu Artikel 16: Geändert durch G vom 26. 7. 1997 (GVBl S. 311), 23. 11. 2001 (GVBl S. 734), 22. 6. 2007 (GVBl S. 390) und 23. 6. 2015 (GVBl S. 178).