§ 5 AGVwGO
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 5 AGVwGO – Veröffentlichung von Entscheidungen
Das Oberverwaltungsgericht veröffentlicht seine Entscheidungen, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Auswahl trifft das Präsidium.