§ 10 AGVwGO
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Vorverfahren vor den Rechtsausschüssen
§ 10 AGVwGO – Ausschluss vom Beisitzeramt
Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlossen
- 1.Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
- 2.Personen, gegen die öffentliche Klage wegen einer Straftat erhoben ist, die die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen zur Folge haben kann,
- 3.Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.