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§ 10 AGVwGO
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorverfahren vor den Rechtsausschüssen

Titel: Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 AGVwGO – Ausschluss vom Beisitzeramt

Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlossen

  1. 1.
    Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  2. 2.
    Personen, gegen die öffentliche Klage wegen einer Straftat erhoben ist, die die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen zur Folge haben kann,
  3. 3.
    Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.