Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Gerichtsverfassung → 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGVwGONormenkontrollverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Besetzung von fünf Richtern im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit über die Gültigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten Art sowie von anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.