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§ 18 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Verfahren, Rechtsmittel, Kosten → 1. Abschnitt – Vorverfahren

Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34
Normtyp: Gesetz

§ 18 AGVwGOWiderspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in sonstigen Selbstverwaltungsangelegenheiten

Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte von Wasser- und Bodenverbänden entscheidet die Aufsichtsbehörde.