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§ 15 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Verfahren, Rechtsmittel, Kosten → 1. Abschnitt – Vorverfahren

Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34
Normtyp: Gesetz

§ 15 AGVwGOAusschluss des Vorverfahrens

(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium, Forst Baden-Württemberg oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht,

  1. 1.

    soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,

  2. 2.

    für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und

  3. 3.

    vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis.

(2) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.

(3) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen die Nationalparkverwaltung nach dem Nationalparkgesetz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat.

(4) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern.

(5) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen über Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg für private Haushalte mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern auf Grund der Folgen des Krieges in der Ukraine entschieden wird, sofern die Entscheidung über die Hilfen bis zum 30. Juni 2024 erlassen wird.

Zu § 15: Geändert durch G vom 7. 2. 2011 (GBl. S. 43) und 3. 12. 2013 (GBl. S. 449).