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§ 12 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Gerichtsverfassung → 2. Abschnitt – Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz

Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34
Normtyp: Gesetz

§ 12 AGVwGONichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den

  1. 1.

    wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt,

  2. 2.

    ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen,

  3. 3.

    die vorläufige Dienstenthebung angeordnet oder

  4. 4.

    eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 31 LDG ausgesprochen worden ist,

darf für die Dauer des Verfahrens oder der Maßnahme zur Ausübung seines Amtes nicht herangezogen werden.