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§ 10 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Gerichtsverfassung → 2. Abschnitt – Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz

Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34
Normtyp: Gesetz

§ 10 AGVwGOBestellung der Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer werden vom Justizministerium auf fünf Jahre bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederbestellung zulässig. Wird während der Amtszeit die Bestellung eines neuen Beamtenbeisitzers erforderlich, so wird dieser nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(2) Die obersten Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten im Land sowie die kommunalen Landesverbände können Vorschläge für die zu bestellenden Beamtenbeisitzer unterbreiten.