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§ 1 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Gerichtsverfassung → 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34
Normtyp: Gesetz

§ 1 AGVwGOAufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

(1) Das Oberverwaltungsgericht führt die Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg". Es hat seinen Sitz in Mannheim.

(2) Gerichtsbezirke der Verwaltungsgerichte sind

der Regierungsbezirk Stuttgart für das "Verwaltungsgericht Stuttgart" mit dem Sitz in Stuttgart,

der Regierungsbezirk Karlsruhe für das "Verwaltungsgericht Karlsruhe" mit dem Sitz in Karlsruhe,

der Regierungsbezirk Freiburg für das "Verwaltungsgericht Freiburg" mit dem Sitz in Freiburg,

der Regierungsbezirk Tübingen für das "Verwaltungsgericht Sigmaringen" mit dem Sitz in Sigmaringen.

(3) Die Zahl der Senate des Verwaltungsgerichtshofs und der Kammern der Verwaltungsgerichte bestimmt das Justizministerium.