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§ 1 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 AGVwGO – Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2021 durch § 1 i.V.m. Nummer 14 der Anlage zu § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88). Zur weiteren Anwendung s. § 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88).

(1) Im Land Berlin bestehen als Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und das Verwaltungsgericht Berlin.

(2) Zuständig für die Aufsicht über die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und für ihre Verwaltungsangelegenheiten ist die Senatorin oder der Senator für Justiz.

(3) Für das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Berlin bestimmt die Zahl der Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin. Hierfür können Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.

Zu § 1: Geändert durch G vom 10. 9. 2004 (GVBl. S. 380).