Art. 9 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Landesrecht Bremen
I. Abschnitt
Art. 9 AGVwGO – (zu §§ 73 und 185 Abs. 2 VwGO)
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt den Widerspruchsbescheid der zuständige Senator, sofern nicht eine andere Stelle die nächsthöhere Behörde ist.
(2) Entsprechendes gilt abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadtgemeinde Bremen.