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Art. 7 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt

Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: AGVwGO,HB
Gliederungs-Nr.: 34-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 7 AGVwGO – (zu § 47 VwGO)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift.

(2) Antragsgegner ist der Staat oder die Körperschaft, die die bestrittene Rechtsvorschrift erlassen hat.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kann auf den Entscheidungssatz beschränkt werden.