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§ 8 AGSGG
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGG
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 8 AGSGG

Die Vollstreckungsbehörden gemäß § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG bestimmt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.