§ 5 AGSGG
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 5 AGSGG
(1) Die Zahl der für jedes Sozialgericht und das Landessozialgericht zu berufenden Sozialrichter und Landessozialrichter (§§ 13 Abs. 3, 35 Abs. 1 Satz 2 SGG) bestimmt der Präsident des Landessozialgerichts.
(2) Die Zahl der Sozialrichter und Landessozialrichter ist so zu bemessen, dass jeder zu etwa zehn ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen werden kann.