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§ 5 AGSGG
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGG
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 5 AGSGG

(1) Die Zahl der für jedes Sozialgericht und das Landessozialgericht zu berufenden Sozialrichter und Landessozialrichter (§§ 13 Abs. 3, 35 Abs. 1 Satz 2 SGG) bestimmt der Präsident des Landessozialgerichts.

(2) Die Zahl der Sozialrichter und Landessozialrichter ist so zu bemessen, dass jeder zu etwa zehn ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen werden kann.