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§ 3 AGSGG
Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGG
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 AGSGG

Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.