§ 3 AGSGG
Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG)
Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 3 AGSGG
Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.