§ 8 AGSGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
§ 8 AGSGG
Die Gerichtsvorstände des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte können zu den ihnen obliegenden Geschäften der Gerichtsverwaltung die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richterinnen und Richter heranziehen.