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§ 11 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 AGSGB XII – Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen

(1) Wird ein Antrag auf Sozialhilfe bei einer kreis- oder regionalverbandsangehörigen Gemeinde gestellt, in welcher die nachfragende Person sich tatsächlich aufhält, so leitet die Gemeinde, soweit sie nicht selbst nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 die Aufgaben durchführt, den Antrag unverzüglich dem örtlicher Träger der Sozialhilfe zu.

(2) Der örtliche Träger der Sozialhilfe leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger der Sozialhilfe zu entscheiden hat, unverzüglich diesem zu.

Zu § 11: Geändert durch G vom 21. 11. 2007 (Amtsbl. S. 2393).