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§ 10 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 AGSGB XII – Kostenbeteiligung bei Unterbringung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6

Im Fall der Unterbringung nach dem Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker finden für die Rechte des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aus Ansprüchen der oder des Untergebrachten gegen andere und für den Einsatz des Einkommens und Vermögens die Vorschriften des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wie sie für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel gelten, entsprechende Anwendung.