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§ 7 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 7 AGSGB XIIWeiterleitung der Bundesmittel für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Haftung der Träger der Sozialhilfe

(1) Das Land leitet die vom Bund nach § 46a Absatz 1 SGB XII an das Land geleisteten Erstattungen nach Maßgabe von § 46a Absatz 2 bis 5 SGB XII an die Träger der Sozialhilfe weiter. Grundlage für die Weiterleitung sind die nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Sinne von § 46a Absatz 2 SGB XII. Hierzu melden die Träger der Sozialhilfe ihre tatsächlichen Nettoausgaben vierteljährlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales meldet seine tatsächlichen Nettoausgaben für die Kostenerstattung nach den §§ 106, 108 und 115 SGB XII unmittelbar dem Sozialministerium. Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Sozialministerium nach § 46a Absatz 3 SGB XII den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Das Nähere über das Verfahren zur Weiterleitung und zu den Nachweisen nach Absatz 2 regelt das Sozialministerium.

(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dies gegenüber dem Sozialministerium über die Regierungspräsidien durch Nachweise entsprechend § 46a Absatz 4 und 5 SGB XII in tabellarischer Form zu belegen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales leitet die Nachweise unmittelbar dem Sozialministerium zu. Für die Nachweise in den Jahren 2013 und 2014 gilt die Übergangsregelung des § 136 SGB XII entsprechend. Den Jahresnachweisen nach § 46a Absatz 5 und § 136 Absatz 2 SGB XII ist jeweils eine Bestätigung der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen, dass die den Mittelabrufen zugrundeliegenden Zahlungen in Stichproben und Schwerpunkten in angemessenen Zeitabständen geprüft wurden.

(3) Die Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne von Artikel 104a Absatz 5 GG. Werden bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechenden Art und Weise verauslagt und erlangt der Träger der Sozialhilfe hierfür eine Ausgabenerstattung nach Absatz 1, kann das Land die Herausgabe dieser Mittel verlangen, soweit der Bund eine Rückerstattung vom Land fordern kann. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.

(4) § 6 SGB XII gilt bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Zu § 7: Geändert durch G vom 13. 12. 2011 (GBl. S. 548) und neugefasst durch G vom 8. 7. 2014 (GBl. S. 301).