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§ 5 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 5 AGSGB XIIVorläufige Hilfeleistung

Die kreisangehörigen Gemeinden haben, soweit sie nicht selbst nach § 3 Abs. 1 die Aufgaben der Sozialhilfe durchführen, unverzüglich notwendige Maßnahmen zu treffen, wenn und solange der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht selbst tätig werden kann und wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. Die kreisangehörige Gemeinde hat den örtlichen Träger der Sozialhilfe über seine Maßnahmen zu unterrichten. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten, zu erstatten.