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§ 4 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGSGB XIIEntgegennahme und Weiterleitung von Anträgen

Wird ein Antrag auf Sozialhilfe bei der kreisangehörigen Gemeinde gestellt, in welcher der Hilfe Suchende sich tatsächlich aufhält, so hat die Gemeinde den Antrag entgegenzunehmen und ihn, soweit sie nicht selbst nach § 3 Absatz 1 die Aufgaben der Sozialhilfe durchführt, unverzüglich dem örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Verwaltungsgemeinschaft, die nach § 3 Absatz 1 die Aufgaben der Sozialhilfe durchführt, zuzuleiten.