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§ 3 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 3 AGSGB XIIHeranziehung kreisangehöriger Gemeinden

(1) Die Landkreise können bei weisungsfreien Pflichtaufgaben die Durchführung der ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben kreisangehörigen Gemeinden oder vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung ganz oder teilweise als Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 3 GemO übertragen, sofern die Gemeinde oder die erfüllende Gemeinde mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses einwilligt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bietet. Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang der Landkreis als Fachaufsichtsbehörde Weisungen erteilen kann.

(1a) Bei Pflichtaufgaben nach Weisung gilt Absatz 1 entsprechend. Die Satzung nach Absatz 1 Satz 2 hat zu bestimmen, dass der Landkreis gegenüber der herangezogenen Gemeinde oder der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Weisungen in unbeschränktem Umfang erteilen kann.

(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden beauftragen, ihnen als Trägern der Sozialhilfe obliegende Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.

Zu § 3: Geändert durch G vom 8. 7. 2014 (GBl. S. 301).