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§ 3a AGSGB II
Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB II
Gliederungs-Nr.: 86-5
Normtyp: Gesetz

§ 3a AGSGB II – Zielvereinbarungen

Das fachlich zuständige Ministerium schließt die nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium und den zugelassenen kommunalen Trägern ab. Die zugelassenen kommunalen Träger stellen dem fachlich zuständigen Ministerium auf Anforderung die zur Prüfung der Umsetzung der Zielvereinbarungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung.