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§ 6 AGSGB II
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB II
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 6 AGSGB II – Weitergabe der Entlastung des Landes

(1) Das Land gibt den Betrag, der sich aus der Verrechnung der Ent- und Belastung für den Landeshaushalt auf Grund von Artikeln 25 und 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jährlich ergibt (Nettoentlastung), an die Stadt- und Landkreise weiter.

(2) Das Wirtschaftsministerium setzt den Entlastungsbetrag, der sich aus Artikel 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergibt (Wohngeldentlastung), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung der kommunalen Landesverbände spätestens zum 1. Juni eines Jahres für das vorangegangene Jahr fest. Das Finanzministerium beziffert den Belastungsbetrag, der sich aus Artikel 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergibt (Anteil Landeshaushalt an der Sonderergänzungszuweisung Ost).

(3) Die Stadt- und Landkreise erhalten Abschlagszahlungen. Die Abschlagszahlung für das Jahr 2005 beträgt 33 Millionen Euro, für die Folgejahre 90 Prozent des jeweils für das vorangegangene Jahr festgesetzten Nettoentlastungsbetrages.

(4) Die Abschlagszahlungen werden ab dem Jahr 2006 jeweils zum 1. Juli eines Jahres geleistet. Die Abrechnung erfolgt zum 1. Juli für das vorangegangene Jahr. Unter- und Überzahlungen für das vorangegangene Jahr werden mit der Abschlagszahlung für das laufende Jahr verrechnet.

(5) Die Verteilung des Nettoentlastungsbetrages erfolgt nach dem Verhältnis der tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen der Stadt- und Landkreise für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu den landesweiten Gesamtausgaben. Die Abschlagszahlung für das Jahr 2005 wird nach den im Dezember 2004 bis einschließlich 30. Juni 2005 tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen der Stadt- und Landkreise verteilt. Maßgebend für die Verteilung der Abschlagszahlungen für das Jahr 2006 und die Folgejahre sind die tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen im vorangegangenen Jahr. Die endgültige Verteilung des Nettoentlastungsbetrages erfolgt nach den tatsächlich gezahlten Nettoleistungen in dem Jahr, für das die Abrechnung erfolgt.

(6) Grundlage für die Verteilung der Abschlagszahlungen ab dem Jahr 2006 und für die abschließende Verteilung der Nettoentlastungsbeträge sind die jeweils im Vorjahr tatsächlich gezahlten Nettoleistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, die dem Wirtschaftsministerium im Verfahren nach § 5 verbindlich gemeldet wurden.