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§ 3 AGSGB II
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB II
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 3 AGSGB II – Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Soweit mit dem Landkreis keine andere Regelung vereinbart wird, trägt der Landkreis die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die in § 2 Abs. 1 genannten Gemeinden oder vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften in Höhe von zwei Dritteln der Personalkosten, die beim jeweiligen Landkreis für die Durchführung der den Gemeinden übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehen würden. Die Höhe der Personalkosten wird von den Landkreisen festgesetzt. Näheres regelt die Satzung nach § 2 Abs. 1. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 2 Abs. 3 entsprechend.