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Art. 99 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 12 – Vorschriften für den Bereich des Bundesvertriebenengesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und der Sozialen Entschädigung

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 99 AGSG – Soziales Entschädigungsrecht

1Für den Vollzug des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales sachlich und örtlich zuständig. 2Abweichend von Satz 1 bleiben für die Durchführung des Kapitels 23 SGB XIV - Vorschriften zu Besitzständen - die Träger zuständig, die gemäß den Art. 99 und 100 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sachlich zuständig waren. 3Satz 2 findet keine Anwendung, soweit der oder die Berechtigte gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86 SGB XIV gewählt hat. 4Für die Kosten der Kriegsopferfürsorge, die in Wahrnehmung der Zuständigkeit nach Satz 2 entstehen, ist Art. 106 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Zu Art. 99: Geändert durch G vom 23. 4. 2021 (GVBl S. 196).