Art. 73 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern
Teil 9 – Vorschriften für den Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
Art. 73 AGSG – Vollstationäre Einrichtungen
1Die Bezirke haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte vollstationäre Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. 2Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Hinwirkungsverpflichtung bezüglich entsprechender Einrichtungen der Altenpflege Pflichtaufgabe der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis.