Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 60 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts → Abschnitt 7 – Aufsicht, Zuständigkeiten

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 60 AGSG – Vereinsvormundschaften

Einem rechtsfähigen Verein, der die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 2 SGB VIII erfüllt, kann die Anerkennung nach § 54 Abs. 1 SGB VIII erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die Leitung der Arbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften Überträgen ist, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die der Verein als Pfleger, Vormund oder Beistand bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen,

  2. 2.

    er sich verpflichtet, dem Landesjugendamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Pflegschaften, Vormundschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder, -pfleger oder -pflegerinnen und -beistände gibt.

Zu Art. 60: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (GVBl S. 222).