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Art. 59 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts → Abschnitt 7 – Aufsicht, Zuständigkeiten

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 59 AGSG – Aufsicht des Vormundschaftsgerichts

1Über § 56 Abs. 2 SGB VIII hinaus ist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger auch von der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts nach § 1798 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1835 Abs. 1 und 1849 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgenommen. 2Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII weitergehende Ausnahmen von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vormundschaft über Minderjährige zuzulassen. 3Unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist bei der Bereithaltung und Anlegung von Mündelgeld auf Sammelkonten des Jugendamts eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich.