Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 4 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 2a – Vorschriften für den Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 4 AGSG – Verarbeitung von Sozialdaten nach § 31a Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf die in § 31a Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten, die ihm durch die Agentur für Arbeit übermittelt worden sind, verarbeiten, soweit das erforderlich ist, um dem oder der Betroffenen Angebote zur Berufsberatung und Berufsorientierung zu unterbreiten.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Angebotsunterbreitung nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhebung.

Zu Art. 4: Eingefügt durch G vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 443).