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Art. 34 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege → Unterabschnitt 1 – Pflegeerlaubnis und Aufsicht

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 34 AGSG – Pflegeerlaubnis

(1) 1Die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. 2Sie ist schriftlich zu erteilen und gilt nur für die in ihr bezeichneten Kinder und Jugendlichen.

(2) 1Die Pflegeerlaubnis soll bei gleich geeigneten Personen vorzugsweise Eheleuten, sie kann auch Einzelpersonen erteilt werden. 2Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen und dem Kind oder dem bzw. der Jugendlichen soll einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.