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Art. 33 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Träger der Öffentlichen und freien Jugendhilfe → Unterabschnitt 4 – Träger der freien Jugendhilfe

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 33 AGSG – Anerkennung

(1) Für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind zuständig

  1. 1.
    das Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger seinen Sitz hat, wenn sich die Tätigkeit des Trägers nicht wesentlich über den Jugendamtsbezirk hinaus erstreckt,
  2. 2.
    die Regierung, in deren Bezirk der Träger seinen Sitz hat, wenn sich die Tätigkeit des Trägers zwar auf mehrere Jugendamtsbezirke, aber nicht wesentlich über den Regierungsbezirk hinaus erstreckt,
  3. 3.
    das Landesjugendamt für Träger, deren Tätigkeit sich zwar auf mehrere Regierungsbezirke, aber nicht über Bayern hinaus erstreckt; dies gilt nicht für Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sowie andere Träger, die überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind,
  4. 4.
    die zuständige oberste Landesjugendbehörde in den übrigen Fällen.

(2) 1Die Anerkennung eines Trägers erstreckt sich auch auf die ihm angehörenden rechtlich selbständigen Mitgliedsorganisationen, wenn sie sich auf dem Gebiet der Jugendhilfe betätigen und mit dem Träger durch gleichgerichtete Satzung und gleiche Betätigung zu einer organisatorischen Einheit verbunden sind. 2Die im Zeitpunkt der Anerkennung bestehenden und einbezogenen rechtlich selbständigen Mitgliedsorganisationen sind im Anerkennungsbescheid zu nennen. 3Auf später hinzukommende rechtlich selbständige Mitgliedsorganisationen erstreckt sich die Anerkennung nur, wenn die für sie zuständige Anerkennungsbehörde festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(3) 1Die am 1. Januar 2007 auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 2Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Der Bayerische Jugendring und die am 1. Januar 2007 zusammengeschlossenen Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 2Werden Jugendverbände und Jugendgemeinschaften nach dem 1. Januar 2007 in den Bayerischen Jugendring aufgenommen, gelten sie damit als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 3Sollen Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sowie andere Träger, die überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind, durch Behörden nach Abs. 1 anerkannt werden, so ist der Bayerische Jugendring vor der Entscheidung zu hören.

(5) 1Ein anerkannter Träger hat der nach Abs. 1 für die Anerkennung zuständigen Behörde Änderungen in den für die Anerkennung maßgeblichen Umständen unverzüglich mitzuteilen; dies gilt auch für Änderungen bei seinen Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen. 2Wenn sich die Anerkennung auf rechtlich selbständige Mitgliedsorganisationen erstreckt, sind auch diese zur Mitteilung nach Satz 1 verpflichtet.