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Art. 32 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Träger der Öffentlichen und freien Jugendhilfe → Unterabschnitt 3 – Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden, der Bezirke und des Bayerischen Jugendrings

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 32 AGSG – Bayerischer Jugendring

(1) 1Der Bayerische Jugendring ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendverbänden und Jugendgemeinschaften in Bayern. 2Er hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3Er ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst.

(2) 1Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings sind die Kreis- und Stadtjugendringe sowie die Bezirksjugendringe, die in den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden sowie in den Bezirken gebildet werden. 2Sie führen für ihren Bereich die Aufgaben des Bayerischen Jugendrings sowie die Aufgaben, die sie auf Grund von Vereinbarungen für kommunale Gebietskörperschaften wahrnehmen, nach Maßgabe der Satzung des Bayerischen Jugendrings in eigener Verantwortung aus.

(3) 1Aufgabe des Bayerischen Jugendrings ist es, die Jugendarbeit in Bayern auf allen Gebieten zu fördern und sich für die Schaffung und Erhaltung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen einzusetzen. 2Der Bayerische Jugendring soll mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen im Sinn des § 81 SGB VIII zum Wohljunger Menschen vertrauensvoll zusammenwirken.

(4) 1Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung können dem Bayerischen Jugendring für den Bereich der Jugendarbeit Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zur Besorgung im Auftrag des Staates übertragen werden. 2Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Bayerische Jugendring zu hören. 3Dem Bayerischen Jugendring können im Weg der Vereinbarung weitere staatliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Jugendarbeit übertragen werden. 4Unberührt bleiben die Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses zur Behandlung von Angelegenheiten der Jugendarbeit im Gesamtzusammenhang der Jugendhilfe und der Jugendhilfeplanung nach § 71 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VIII, die Aufgaben der Obersten Landesjugendbehörde nach § 82 Abs. 1 SGB VIII und die Aufgaben der Bezirke nach Art. 31. 5Die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke können Aufgaben auf dem Gebiet der Jugendarbeit, für welche sie zuständig sind, durch Vereinbarung auf die Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings übertragen.

(5) 1Das Nähere über die Aufgaben des Bayerischen Jugendrings, über seine Mitglieder, den Organisationsaufbau, die Organe, die gesetzliche Vertretung und das Finanzwesen wird durch die Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt. 2Die Satzung bedarf der rechtsaufsichtlichen Genehmigung und wird im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht.

(6) 1Das Staatsministerium führt die Rechtsaufsicht über den Bayerischen Jugendring und seine Untergliederungen, bei den nach Abs. 4 Satz 1 und 3 übertragenen Aufgaben auch eine Fachaufsicht. 2Die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Aufsicht gelten sinngemäß.

(7) 1Zur Finanzierung der vom Staat übertragenen Aufgaben auf Landesebene erhält der Bayerische Jugendring regelmäßige staatliche Zuwendungen nach Maßgabe des Staatshaushalts. 2In den Vereinbarungen der kommunalen Gebietskörperschaften mit Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings nach Abs. 4 Satz 5 sind Regelungen über die Höhe der Zuwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften zu treffen.

Zu Art. 32: Geändert durch V vom 22. 7. 2014 (GVBl S. 286), G vom 23. 12. 2019 (GVBl. S. 737) und 23. 4. 2021 (GVBl S. 196).