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Art. 3 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Vorschriften für den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 3 AGSG – Zuweisungen an die kreisfreien Gemeinden und Landkreise

(1) Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 11 Satz 1 SGB II werden jeweils unmittelbar nach Eingang beim Freistaat Bayern an die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise weitergeleitet.

(2) 1Soweit der Bund zweckbestimmte und je Land ermittelte Erstattungsleistungen zum gesonderten Ausgleich bestimmter Leistungsausgaben erbringt, werden die nach Abs. 1 weitergeleiteten Erstattungsleistungen eines Bezugsjahres jeweils im Folgejahr diesem Zweck entsprechend zwischen den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen umverteilt. 2Je kreisfreier Gemeinde und Landkreis wird ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht errechnet.

(3) 1Die Zahlungspflichten nach Abs. 2 Satz 2 werden mit den laufenden Abrufen nach Abs. 1 verrechnet. 2Die hierdurch freiwerdenden Mittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche nach Abs. 2 Satz 2 verwendet.

(4) Soweit der Freistaat Bayern erhöhte Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zur Unterstützung der Kommunen bei den Kosten der Unterkunft der Gefüchteten aus der Ukraine nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, erhalten die kreisfreien Gemeinden und Landkreise jeweils im Folgejahr diesem Zweck entsprechende Zuweisungen.

(5) Das Nähere zu den Abs. 2 und 4 wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmt.

(6) Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Zu Art. 3: Neugefasst durch G vom 5. 12. 2017 (GVBl S. 538), geändert durch G vom 5. 12. 2017 (GVBl S. 534), 23. 4. 2021 (GVBl S. 196) und 21. 4. 2023 (GVBl S. 158).