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Art. 26 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Träger der Öffentlichen und freien Jugendhilfe → Unterabschnitt 2 – Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Zentrum Bayern Familie und Soziales, Landesjugendamt, Oberste Landesjugendbehörde

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 26 AGSG – Landesjugendamt

(1) Das Landesjugendamt ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingerichtet.

(2) 1Verfassung und Verfahren des Landesjugendamts sind, soweit sie nicht im Achten Buch Sozialgesetzbuch oder in diesem Teil geregelt sind, durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu bestimmen. 2Der Landesjugendhilfeausschuss und der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts sind vorher zu hören. 3Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten über

  1. 1.
    die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Landesjugendhilfeausschuss und Verwaltung des Landesjugendamts,
  2. 2.
    die Wahl des oder der Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eines bzw. einer oder mehrerer Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen,
  3. 3.
    die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
  4. 4.
    den Erlass einer Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses,
  5. 5.
    die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses und die Zugehörigkeit von Personen, die nicht dem Landesjugendhilfeausschuss angehören, zu diesen Ausschüssen,
  6. 6.
    die Öffentlichkeit von Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses,
  7. 7.
    die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse.

Zu Art. 26: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (GVBl S. 222).