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Art. 18 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Träger der Öffentlichen und freien Jugendhilfe → Unterabschnitt 1 – Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 18 AGSG – Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) 1Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder nach § 71 Abs. 1 SGB VIII höchstens 15 Personen einschließlich des oder der Vorsitzenden an. 2In Jugendamtsbezirken mit mehr als 150.000 Einwohnern kann die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder in der Satzung auf höchstens 20, in Jugendamtsbezirken mit mehr als 1.000.000 Einwohnern auf höchstens 30 festgelegt werden.

(2) 1Bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden. 2Bei der Wahl durch die Vertretungskörperschaft sollen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere die Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände, entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens im Jugendamtsbezirk berücksichtigt werden. 3Die im Bezirk des Jugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mehr als die insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder vorschlagen. 4Zu den Vorschlägen der Jugendverbände ist der örtlich zuständige Kreis- oder Stadtjugendring zu hören.

(3) 1Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. 2Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 gilt für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

Zu Art. 18: Geändert durch G vom 23. 4. 2021 (GVBl S. 196).