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§ 13 AGO
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Ablauforganisation → Abschnitt II – Geschäftsgang

Titel: Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGO
Gliederungs-Nr.: 200-21-I
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 13 AGO – Weitergabe in den Geschäftsgang

Die Eingänge sind nach ihrer Registrierung unverzüglich und unmittelbar der Leitung der sachbearbeitenden Organisationseinheit zuzuleiten, soweit sich nicht die Behördenleitung oder sonstige Vorgesetzte die Durchsicht bestimmter Eingänge vorbehalten haben oder die unmittelbare Zuleitung an die sachbearbeitenden Beschäftigten zugelassen ist.