Gesetze

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§ 5 AGInsO
Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: 3210-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 AGInsO – Stellen von Kommunen

Stellen in der Trägerschaft von Gemeinden oder Landkreisen können als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 erfüllen und eine dort tätige Person nach § 3 Abs. 1 Satz 2 qualifiziert ist.